Viveri GmbH - Italienische Spezialitäten (dieser Shop richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende)
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AGB
1. Allgemeines, Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Barverkäufe in unserem Geschäftslokal.

1.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z.B. fob, cif, c.u.f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten “INCOTERMS” in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2 . Preise

2.1 Unsere zum Liefertermin gültigen Listenpreise gelten als vereinbart, es sei denn, daß ausdrücklich zum Festpreis verkauft wird.

2.2 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

2.3 Tritt zwischen Vertragsschluß zu Festpreisen und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (insbesontdere Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht) ein, so sind wir auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, wenn der Besteller Kaufmann nach HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder die bestellte Ware erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluß geliefert werden soll.

2.4 Wir verkaufen grundsätzlich in Euro. Bei Verkäufen in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit dem eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung ergibt.

2.5 In unseren Preisen ist die Vergütung für die Entsorgung der Transportverpackung enthalten.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Preise innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns bzw. das Wertstellungsdatum bei Eingängen auf unserem Bankkonto.

3.2 Wir nehmen Wechsel lediglich zahlungshalber an, in jedem Fall aber nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Zinsen- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 0,5 % pro angefangenen Monat zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4 Falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6.7 bleibt hiervon unberührt.

3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Umfang der Lieferung, Lieferfristen und -termine

4.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.

4.2 Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maß nahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Bestellerkann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.4 Falls wir in Verzug geraten, so muß uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt geliefert. Wurde Verpackung vereinbart, so erfolgt diese grundsätzlich in handelsüblicher Weise gegen Berechnung.

5.2 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über.
Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.

5.4 Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf dessen Rechnung abgeschlossen; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Besteller.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

6.3 Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Besteller diese Güter unentgeltlich für uns verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts ware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

6.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

6.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

6.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers erlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

6.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

6.9 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

7. Mängelrügen und Gewährleistung

7.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich oderfernmündlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind zwei Wochen nach Entdeckung zu rügen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann nach HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

7.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte Ware unentgeltlich nach oder nehmen eine kostenlose Ersatzlieferung vor; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

7.3 Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsmäßig nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.

7.4 Gibt uns der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit, einen geltend gemachten Mangel zu überprüfen, entfallen alle Mängelansprüche.

7.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Gefahrübergang.

8 . Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.

8.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart sind.

8.3 Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

9.2 Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Mülheim an der Ruhr, falls der Besteller Kaufmann nach HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im  Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

9.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Personenbezogene Daten

Wir speichern personenbezogene Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung.

Mülheim an der Ruhr, im Januar 2012

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